§ 1 Allgemeines
(1) Die Liefer- und Zahlungsbedingungen der IMT gelten zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, für alle
geschäftlichen Beziehungen zu diesen und auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
(2) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere „Angebote“ sind freibleibend und verstehen sich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Alle Angaben wie Abbildungen,
Beschreibungen, Gewichte, Maße oder Zeichnungen machen wir nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber unverbindlich und stellen
keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar.
(2) Angebote des Kunden (Bestellungen) gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir eine
mündliche oder fernmündliche Bestellung nicht schriftlich bestätigen, gilt unsere Rechnung als schriftliche Bestätigung. Unsere
schriftlichen Bestätigungen sind für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Wir können Bestellungen innerhalb von vier Wochen annehmen.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro und ab Werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle.
(2) Es gelten die Preise unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt der Bestellung (§ 2 (2)) Gültigkeit besitzt. Preisänderungen sind zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung
der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
§ 4 Versand; Lieferung
(1) Die Ware reist stets unversichert und auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches
Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.
In jedem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach
deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, auf den Kunden über.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns
rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des
Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
(6) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(7) Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf Gründen beruht, die wir nicht zu
vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die uns die Einhaltung des Liefertermins
unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie Streik und Aussperrung, Maschinen- und Werkzeugbruch oder sonstige erhebliche
Betriebsstörungen, Materialmangel und Bruch wichtiger Arbeitsstücke, soweit diese unvorhersehbar und bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten.
(8) Solche Lieferhemmnisse sowie unser Eigenlieferungsvorbehalt (Abs. (5)) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer
Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sollte ein solches Lieferhemmnis länger als
vier Wochen dauern, sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden deshalb Schadenersatz oder sonstige
Ansprüche zustehen.
(9) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (7) oder (8)
vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Wird auch diese
Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft (§ 9).
(10) Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Kunde dem Verkäufer für die Verzugsdauer
die bei Speditionen ortsüblichen Lagerkosten zu erstatten. Wir sind aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition
vorzunehmen und dem Kunden die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Zahlung
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang (netto Kasse) bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 10
Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 247,
288 BGB) zu verlangen.
(3) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind
(insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden) und erst nach Absendung der schriftlichen
Bestätigung eingetreten oder uns aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, dann erst bekannt geworden sind, haben die sofortige
Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung der gelieferten Ware
zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.
(4) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist oder wenn und soweit – im Falle des Vorhandenseins von Mängeln – die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem
Kunden offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu steht. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur
Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
(5) Mängelrügen entbinden den Kunden nicht von der Einhaltung der ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten
Zahlungsbedingungen, solange die geltend gemachten Mängel nicht von uns anerkannt sind oder über die Begründetheit der Mängelrüge
ernstlich keine Zweifel bestehen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hinsichtlich fälliger Zahlungen besteht in jedem Fall nur
in dem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unser gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Kunde ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns.
Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die verarbeitete oder umgebildete Sache
gilt als Vorbehaltsware. Wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht uns gehörenden
Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des
verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich wir und der Kunde darüber einig, dass er uns
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren
Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach § 6 Eigentum oder
Miteigentum erlangen, verwahrt der Kunde sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware, die ihm nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
gestattet ist, tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wie nehmen diese Abtretung hiermit an.
(4) Die vorgenannte Berechtigung zur Veräußerung besteht nicht, soweit der Kunde den aus der Weiterveräußerung der Waren
entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit
ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß § 6 an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen
berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die
Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei
Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem
Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%
übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die
Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der
gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur
Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits; es sei denn, dies
wird ausdrücklich erklärt.
§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dabei entdeckte Mängel auf dem
Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung zu vermerken und uns unverzüglich anzuzeigen. Später entdeckte Mängel sind uns
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(2) Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch
eine Woche nach Empfang der Ware durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz
ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge innerhalb einer Woche
nach Feststellung des verdeckten Mangels zu erfolgen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu
entnehmen sein. Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten
oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach
vorstehendem Abs. (1) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche
Reklamation ausgeschlossen, sobald der Kunde die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- und
Verarbeitung begonnen hat.
(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
§ 8 Rechte bei Mängeln
(1) Beim Kauf von gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen; insofern treten wir ggf. unsere Rechte gegen den
Vorlieferanten an den Kunden ab. Bei generalüberholter Ware ist die Gewährleistung auf die von uns vorgenommenen Maßnahmen
beschränkt, die in einem Protokoll dokumentiert sind, das dem Kunden beim Kauf übergeben wird. Bei Werkleistungen (z.B. Wartung,
Inspektion) beschränkt sich die Gewährleistung auf die von uns vorgenommenen Maßnahmen. Eine sonstige Gewähr für den Gegenstand,
an dem wir diese Maßnahmen durchführen (z.B. Motor), wird nicht übernommen.
(2) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Kunde das Recht,
Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; jedoch vorbehaltlich unseres Rechts nach eigener Wahl, die
bemängelte Ware nachzubessern oder auszutauschen; dieses Recht steht uns zwei Mal zu. Gelingt uns die Nacherfüllung zweimal nicht,
kann der Kunde – wie beschrieben – mindern oder zurücktreten. Auf das Vorliegen eines Mangels kann er sich nicht berufen, wenn die
Beschaffenheit und/oder Verwendung des Produkts oder der Leistung nur unerheblich beeinträchtigt ist.
(3) Bei Gewährleistungsfällen muss das Produkt in unserem Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie
Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Falls sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt, treffen den Kunden sämtliche angefallenen
Kosten, insbesondere Reise-, Arbeits- und Materialkosten; ansonsten werden diese gemäß der Richtzeitenvorgabe des Motorenherstellers
vergütet. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten werden ebenfalls gemäß den maximalen Richtzeiten der jeweiligen
Motorhersteller übernommen.
(4) Rechte bei Mängeln bestehen nicht, soweit der Kunde an dem Produkt von uns nicht schriftlich autorisierte Änderungen vornimmt, es
sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die Änderung verursacht wurde und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Mängelansprüche bestehen ebenso wenig bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(5) Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Gefahrübergang.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht zugleich Unmöglichkeit der Lieferung oder ein anderer der in S. 1 oder S. 3 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften
wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung
und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Abs. 3.
(3) Außerhalb der Fälle des Abs. 1 S. 1 und des S. 2 wird die Haftung unsererseits auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwend
ungen bei Verzögerung der Leistung oder Unmöglichkeit der Lieferung auf insgesamt 20 % des Werte
der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung –
ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit es sich um eine
Verzögerung der Leistung handelt; der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist dann
jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Abs. 1 S. 1 gegeben ist.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach § 4 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Weitere Bestimmungen
(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
abtreten. Wir sind zur Abtretung unserer Rechte und Pflichten gegenüber dem Kunden berechtigt.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Sitz der IMT GmbH.
(3) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien
aufgehoben werden.
(4) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
der IMT GmbH.
(5) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Dies gilt nicht, wenn das
Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: 12/2012